Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 5 Zustellungsempfänger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/5#abs-1 (1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/5#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 AVAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.06.2002 – IX ZB 56/01Rechtsbeschwerde: Erfordernis der Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts im der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschluss KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- OLG Köln, 20.12.1995 – 16 W 48/95Zitiert von 1
- OLG Köln, 04.01.1993 – 16 W 70/92
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.04.2007 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I 529 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 529
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